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Befreiung von den Zuzahlungen bei Arzneimitteln, Praxisgebühr etc.

Jeder kann sich bei seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, ZahnKrankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn er seine Belastungsgrenze erreicht hat (§ 62 SGB V).

Die Belastungsgrenze gilt für die gesamte Familie (Ehepaare+Kinder), nicht nur pro Person und errechnet sich vom Jahresbruttoeinkommen der Familie.

Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt 2% der Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1%.
Bei ALG II Beziehern wird die Belastungsgrenze auf der Grundlage geltenden Regelsatzes berechnet, derzeit 359€.
(Kosten für Unterkunft und Heizung zählen nicht)

D.h.: bei einer Person liegt die Zuzahlungsgrenze bei

Regelsatz (359.-) x 12 x 2% = 86,15 €
Regelsatz (359.-) x 12 x 1% = 43,08 €

Zu den Zuzahlungen zählen:                                                                            
- Praxisgebühr
- Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung
- Eigenanteil bei stationärer Reha
- Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege
- Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel
- Eigenanteil bei Haushaltshilfe
- ev. Fahrkosten

Unbedingt alle Quittungen über Zuzahlungen sammeln und bei erreichen der Zuzahlungsgrenze mit einem formlosen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen zu Arzneimitteln an die Krankenkasse senden.
Überzahlungen werden zurückerstattet, also Kontonummer nicht vergessen.


Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftlicher Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Das sind Kosten, welche der z.B. Orthopädieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil er mit dem von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlten Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken.