Miete

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 02. April 2012 um 10:22 Uhr

Hinweise zur Wohnung bei Arbeitslosengeld II (ALG II)

Achtung: Die hier gegebenen Informationen betreffen nur die Rechtslage für das Bundesland Berlin. Die nach SGB II angemessenen Mietkosten richten sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und variieren von Stadt zu Stadt.
ALG II umfasst nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

Angemessenheit der Wohnkosten:

Die Leistungen zur Deckung der Wohnkosten werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Gezahlt werden die tatsächlichen Aufwendungen, also die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung in voller Höhe.
Bei Antragstellung ist die Höhe der Miete nachzuweisen. Dazu können der Mietvertrag oder andere Unterlagen vorgelegt werden, z.B. auch das letzte Mieterhöhungsschreiben.
Was angemessen ist, kann nach § 27 SGB II in einer Verordnung geregelt werden. Der Berliner Senat hat am 10. Februar 2009 neue Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II erlassen (siehe unsere Dokumentation weiter unten).

Vorrangiges Ziel der Ausführungsvorschriften ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit ist die Brutto-Warmmiete einer Wohnung - unabhängig von ihrer Größe. Es wurden folgende Richtwerte in Relation zur Haushaltsgröße festgelegt:

1-Personen-Haushalt: 378 Euro
2-Personen-Haushalt: 444 Euro
3-Personen-Haushalt: 542 Euro
4-Personen-Haushalt: 619 Euro
5-Personen-Haushalt: 705 Euro
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 Euro.

Bei bestehenden Mietverhältnissen gilt Folgendes: Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein halbes Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen. Sofern diese Kosten die Richtwerte übersteigen, gelten erst im Anschluss an diesen Zeitraum die neuen Richtwerte.

Die genannten Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer sowie zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen - insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen.
Sollte ein ALG II-Bescheid entgegen den in der AV-Wohnkosten festgelegten Regeln nicht die volle Übernahme der Mietkosten beinhalten, sollte umgehend Widerspruch bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft eingelegt werden.
Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Wohnkosten die Richtwerte überschreiten, wird der Hilfebedürftige aufgefordert, diese Kosten z.B. durch Untervermietung oder durch Umzug innerhalb von 6 Monaten zu reduzieren. Einer Aufforderung zum Wohnungswechsel muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Zeitraum von in der Regel 12 Monaten vorangehen. Auch die Möglichkeit der Zuzahlung (Selbstbeteiligung beim unangemessen hohen Teil der Mietzinsen) durch den Hilfeempfangenden wird eingeräumt.

Maßnahmen zur Senkung der Wohnkosten werden in der Regel nicht verlangt werden können bei schwerer Krankheit oder Behinderung des Hilfebedürftigen, einmaligen oder kurzfristigen Hilfen, alleinerziehenden mit 2 oder mehr Kindern oder wenn dadurch Wohnungslosigkeit droht.

Im folgenden geben wir einige zusammenfassende Hinweise:

Soweit die Unterkunftskosten den angemessenen Umfang übersteigen, sind sie so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken (z.B. durch einen Umzug oder durch Vermieten), in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II).

Bleibt der Leistungsempfänger untätig und reagiert er nicht auf den Verwaltungsakt, mit dem ihm die Anpassung der Wohnungskosten hoheitlich aufgegeben wird, werden die Leistungen für die Unterkunft auf das angemessene Maß reduziert. Der Leistungsempfänger muss dann die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Unterkunftskosten selbst finanzieren. Aber: Da monatliche Regelleistung hierfür keinen Spielraum eröffnet, drohen Mietrückstände, Kündigung, Wohnungsverlust und Räumung. Die Kommune muss dann für die Unterbringung des Betroffenen sorgen, schlimmstenfalls droht hier Obdachlosigkeit.

Ist dem Leistungsempfänger kein Vorwurf dafür zu machen, dass ihm die Reduzierung der Unterkunftskosten nicht gelingt (schwierige Wohnungsmarktlage), dann haben die Kostenträger auch unangemessen hohe Unterkunftskosten zu tragen. Es kann hier analog auf die Rechtsprechung zu § 574 ff. BGB (Kündigungswiderspruch wegen Härten nach der so genannten Sozialklausel) zurückgegriffen werden. Eine Härte im Sinne des § 574 BGB ist regelmäßig rechtlich auch als Unmöglichkeit der Unzumutbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu werten.

Kein Sonderkündigungsrecht wegen ALG II

Das Sozialgesetzbuch gibt dem Mieter kein Sonderkündigungsrecht für seine alte Wohnung und kein Recht zum Vertragsbruch. Das bedeutet, Kündigungsfristen sind einzuhalten, bei Altverträgen und bei entsprechender Vereinbarung können das bis zu 12 Monate sein (siehe Info Nr. 91: Kündigungsfristen); zur Bindung an einen Kündigungsausschluss vgl. LSozG Hessen vom 28.3.2006 in NZM 06, 595). Eine Anpassung der Wohnverhältnisse innerhalb der Regelfrist von 6 Monaten ist in solchen Fällen dann nicht möglich. Der zum Umzug gezwungene Mieter hat lediglich die allgemeinen Sonderkündigungsrechte bei Vorliegen bestimmter mietrechtlicher Sachverhalte (z.B. Mieterhöhung, Modernisierung etc., siehe hierzu unser Info Nr. 22).

Die Ämter überprüfen in überschaubaren Abständen, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes vorliegen. Sie bewilligen die Leistungen deshalb im Regelfall jeweils nur für höchstens 6 Monate.

Wohnungswechsel

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers (Job-Center) zu den künftigen Kosten einholen. Dieser ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 SGB II). Erforderlich ist ein Umzug beispielsweise bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit außerhalb Berlins, bei Trennung von Ehe- oder Lebenspartner, gesundheitlicher Gefährdung oder wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse. Grundsätzlich nicht erforderlich ist ein Umzug bei Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes in der Bedarfsgemeinschaft, wegen schlechter Ausstattung der Wohnung oder wenn lediglich der Wunsch nach einer anderen Wohngegend besteht.

Wohnungsbeschaffungskosten; Mietkautionen und Umzugskosten; doppelte Mieten; Genossenschaftsanteile

Diese Kosten sollen durch den kommunalen Träger (Job-Center) vor allem übernommen werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne diese Kostenübername eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 SGB II). ALG II-Bezieher sollten sich die Übernahme dieser Kosten vorab durch den kommunalen Träger zusichern lassen.

Genossenschaftsanteile und Mietkautionen stellen kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 SGB II dar, solange der jeweils zu Grunde liegende Mietvertrag besteht. Während der Vertragslaufzeit besteht für die betroffenen Hilfebedürftigen keine Möglichkeit, über das Vermögen in der Form der Genossenschaftsanteile oder der Mietkautionen zu verfügen. Dies ist auch mit der Bundesagentur für Arbeit geklärt und wird in den Hinweisen zu § 12 SGB II berücksichtigt.
Wenn dann allerdings nach einem Wohnungswechsel die Kaution oder der Genossenschaftsanteil zurückgezahlt wird, erhöht dieser Betrag den Kontostand und muss demzufolge beim nächsten Antrag als Vermögen angegeben werden.

Höhe der übernommenen Umzugskosten

Ein Umzug sollte weitestgehend in Selbsthilfe oder durch Inanspruchnahme privater Hilfeleistungen organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie eine Pauschale für die Beköstigung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in Höhe von jeweils 20,00 Euro.

Kann ein Umzug nicht eigenständig realisiert werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens 3 Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, ist dem günstigsten Angebot der Vorzug zu geben.

Erstausstattungen für die Wohnung

Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten sind in der Regelleistung nicht enthalten; sie werden bei Bedarf gesondert erbracht, auch wenn im Übrigen der Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestritten werden kann (§ 23 Abs. 3 SGB II; vgl. auch Rundschrieben I Nr. 38/2004 v. 23.5.2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz).

Gibt es noch Wohngeld für Arbeitslose?

Wer Unterkunftskosten nach dem SGB erhält, wird von Wohngeldansprüchen ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 WoGG).

Gerichtliche Überprüfung

Die in den Job-Centern eingerichteten Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44 b Abs. 3 SGB II).

Gegen den Verwaltungsakt des Amtes sind Widerspruch und Anfechtungsklage möglich. Beide haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 39 SGB II). Gegebenenfalls muss deshalb gerichtlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Teilt die zuständige Stelle lediglich mit, dass die bisherigen Unterkunftskosten zu hoch sind und die Miete nur noch in einer bestimmten Höhe übernommen wird, ist dies kein Verwaltungsakt, der Rechtswirkungen auslöst. Erteilt die Behörde auf eine Beschwerde einen Widerspruchsbescheid, kann Klage erhoben werden, weil der Rechtsschein gesetzt wurde, dass ein Verwaltungsakt erlassen worden ist (SozG Düsseldorf v. 7.3.2006 - S 35 AS 24/06 -, WuM 06, 599).

Für die gerichtliche Überprüfung ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.