Mietschulden
Mietschulden
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 27. Februar 2012 um 12:30 Uhr
Mietschulden
Mietschulden können ausschließlich als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht und hierdurch die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde (§ 22 Abs. 5 SGB II).
In allen übrigen Fällen kann die Übernahme von Mietschulden beim Sozialamt gemäß § 34 SGB XII beantragt werden.
Zahlung an den Vermieter
Grundsätzlich werden die Unterkunftskosten an den Hilfebedürftigen gezahlt. Wenn jedoch nicht sichergestellt ist, dass dieser das Geld zweckentsprechend verwendet, sollen die Kosten direkt an den Vermieter gezahlt werden (§ 22 Abs. 4 SGB II).
Ausführliche Informationen können Sie hier nachlesen und bei Bedarf herunterladen.




