Schönheitsreparaturen
Auszugsrenovierung
Hartz IV: Kostenübernahme für Auszugsrenovierung
25.02.2012
Das Bundessozialgericht AZ: B 14 AS 66/11 R urteilte, dass die Kosten für eine Auszugsrenovierung eines Hartz IV Beziehers zu zahlen ist, auch wenn ein Verwandter die Kosten vorerst übernommen hat, um finanziellen Schaden vom Kläger abzuwenden. Das Bundessozialgericht widerrief damit eine Revisionsurteil des Landessozialgerichts und gab dem vorangegangenem Urteil des Sozialgerichts Hamburg statt.
www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kostenuebernahme-fuer-auszugsrenovierung
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 27. Februar 2012 um 14:34 Uhr
Schönheitsreparaturen bei Mietverhältnissen
Nach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts Kassel vom 19.3.2008 müssen Empfänger von ALG II fällige Schönheitsreparaturen nicht von ihrem Regelsatz bestreiten.
Die anfallenden Kosten gelten vielmehr als Kosten für Unterkunft, die zusätzlich vom Amt übernommen werden müssen. Eine Übernahme der Kosten für mietvertraglich fällige Schönheitsreparaturen (z.B. Malerarbeiten) kann entsprechend beantragt werden.
Die Entscheidungsbegründung finden Sie unter
http://juris.bundessozialgericht.de




