Schönheitsreparaturen

Auszugsrenovierung

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Hartz IV: Kostenübernahme für Auszugsrenovierung


25.02.2012

Das Bundessozialgericht AZ: B 14 AS 66/11 R urteilte, dass die Kosten für eine Auszugsrenovierung eines Hartz IV Beziehers zu zahlen ist, auch wenn ein Verwandter die Kosten vorerst übernommen hat, um finanziellen Schaden vom Kläger abzuwenden. Das Bundessozialgericht widerrief damit eine Revisionsurteil des Landessozialgerichts und gab dem vorangegangenem Urteil des Sozialgerichts Hamburg statt.

www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kostenuebernahme-fuer-auszugsrenovierung

 

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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 27. Februar 2012 um 14:34 Uhr

Schönheitsreparaturen bei Mietverhältnissen

 

strichmaennchen-und-leiterNach einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts Kassel vom 19.3.2008 müssen Empfänger von ALG II fällige Schönheitsreparaturen nicht von ihrem Regelsatz bestreiten.
Die anfallenden Kosten gelten vielmehr als Kosten für Unterkunft, die zusätzlich vom Amt übernommen werden müssen. Eine Übernahme der Kosten für mietvertraglich fällige Schönheitsreparaturen (z.B. Malerarbeiten) kann entsprechend beantragt werden.

Die Entscheidungsbegründung finden Sie unter                               

http://juris.bundessozialgericht.de