Dumpinglohn
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 02. April 2012 um 10:36 Uhr
Keine Leistungskürzung bei Verweigerung von Jobs zum Dumpinglohn

Langzeitarbeitslose müssen nicht jede Arbeit akzeptieren. Weigert sich ein Langzeitarbeitsloser, einen Job zum Dumpinglohn anzutreten, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden. Das hat das Sozialgericht Dortmund jetzt im Fall einer Bochumer Hartz IV-Empfängerin entschieden, die für einen Stundenlohn von 4,50 Euro beschäftigt werden sollte.
Die Frau hatte das Jobangebot abgelehnt. Daraufhin senkte die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Bochum die Bezüge nach dem Sozialgesetzbuch II für drei Monate um 30 Prozent. Die Betroffene klagte und bekam Recht.
Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass ein Stundenlohn von 4,50 Euro bei einem untersten Tariflohn von 9,82 Euro unzumutbar sei. Solche Stundenlöhne seien sittenwidriger Lohnwucher. Als sittenwidrig gilt, wenn der Lohn mindestens 30 Prozent unter Tarif oder der ortsüblichen Entlohnung liegt. Arbeitslosen derartige Tätigkeiten unter Androhung von Sanktionen aufzuzwingen, hieße, Lohndumping behördlicherseits zu unterstützen und das Lohngefüge weiter nach unten zu schrauben, so das Gericht in seinem Urteil (- S 31 AS 317/07 -).
Quelle: DGB, 05.03.2009: www.mindestlohn.de
Links: www.derwesten.de
www.fau-aachen.net
www.sozialleistungen.info




