Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 02. Februar 2012 um 13:45 Uhr
Hartz 4 Regelsätze 2012
Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1.1.2012 im Einzelnen:
Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte):
374 Euro
Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner):
337 Euro
Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die in keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen):
299 Euro
Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre):
287 Euro
Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis unter 14 Jahre):
251 Euro
Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre):
219 Euro
Quelle: http://www.gegen-hartz.de
Mehrbedarf 2012
ALG II Mehrbedarf 2012
Für besondere Lebensumstände gewährt die Bundesagentur Arbeitslosengeld II-Empfängern einen Zuschlag für einen Mehrbedarf. Dieser muss individuell beantragt werden und gilt nur bei Antragsstellung. Ab dem neuen Jahr 2012 werden die Beträge für Mehrbedarf jedoch nicht mehr gerundet.
ALG II Mehrbedarf Schwangere
Für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche ergibt sich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen ALG II-Regelleistung. Bei einem Eckregelsatz von 100 Prozent ergibt sich ein Mehrbedarf in Höhe von 63,58 Euro.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren beziehungsweise mit zwei und drei Kindern unter 16 Jahren ergibt sich ein Mehrbedarf von 36 Prozent des Regelsatzes. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern wird mit 12 Prozent des Regelsatzes pro Kind (maximal 60 Prozent des Regelsatzes) berechnet.
Nicht-Erwerbsfähige Sozialgeldempfänger
Erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben Anspruch auf einen Mehraufwand von 17 Prozent des Regelsatzes.
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Der Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Paragraph 33 des Sozialgesetzbuches IX erhalten, liegt bei 35 Prozent des Regelsatzes.
Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung
Der Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung schwankt zwischen 25,56 und 61,36 Euro. Anspruch darauf haben Hartz IV-Empfänger, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nachweislich eine cholesterinarme Kost benötigen oder auf Spezialkost wegen Diabetes angewiesen sind.
ALG II-Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
Es besteht Anspruch auf den neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasserbereitung (Paragraph 12, Absatz 7, Sozialgesetzbuch II), wenn die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung erfolgt, zum Beispiel mit Hilfe von Durchlauferhitzern oder Gasetagenheizungen.
Der Mehrbedarf für Warmwasser für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner beträgt 8,60 Euro. Für Partner ab 18 Jahren werden 7,75 Euro berechnet. 18- bis 24jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht volljährigen Kindern) erhalten 6,88 Euro. Für 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht Kindern oder minderjährigen Partnern) werden 4,02 Euro berechnet. Kindern im Alter von sechs bis dreizehn Jahren steht ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 3,01 Euro zu. Für Kinder bis fünf Jahre wird 1,75 Euro angesetzt. (gr)
Quelle: http://www.gegen-hartz.de


Arbeitslosengeld II / Hartz 4


